Jagdhundehilfe Trier e. V. gegründet – Zusätzliche finanzielle Absicherung für unsere vierläufigen Jagdhelfer
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Keilerschießen
Das diesjährige Schießen auf den laufenden Keiler findet am Sonntag, 25. Oktober 2026, statt.
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Spendenaufruf
Der Schießstand muss dringend saniert werden!
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SWR-Bericht zu unserer Jungjägerausbildung
Mehr Jagdscheine in der Region Trier
Aktuell sind noch wenige Plätze im Herbst startenden Jagdkurs verfügbar - weitere Informationen in der Rubrik Jagdschein.
Wolf
Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesjagdgesetz geändert und Regelungen zur Jagd auf den Wolf getroffen, die am 02.04.2026 in Kraft getreten sind. Die
bundesrechtlichen Regelungen zum Wolf gelten seit ihrem Inkrafttreten auch unmittelbar in den Ländern, mithin auch in Rheinland-Pfalz.
Infolge dessen entfällt die bislang vorgehaltene Kurzwahl #4 der Hotline Großkarnivoren Rheinland-Pfalz zur Meldung eines verletzten oder hilflosen Wolfs mit sofortiger Wirkung.
Hintergrund: § 22c Absatz 1 Nummer 2 Bundesjagdgesetz (BJagdG) normiert das bislang nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geltende Verbot, kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie
gesund zu pflegen. Darüber hinaus gelten nun die landesjagdrechtlichen Regelungen in § 34 Landesjagdgesetz (LJG) zum Fangschuss und zur Gesundpflege auch für den Wolf. Demnach sind
die jagdausübungsberechtigte Person, ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sowie ihre Jagdgäste verpflichtet, dem Wild unnötige Schmerzen oder Leiden zu ersparen. Krank geschossenes, schwer
krankes oder auf andere Weise schwer verletztes Wild ist von der zur Jagd befugten Person unabhängig von der Jagdzeit unverzüglich zu erlegen.
Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist für das Antragen eines Fangschusses insoweit nicht mehr erforderlich. Demnach bedarf es auch an dieser Stelle keiner weiteren Koordination
durch das KLUWO, da die gesetzlichen Bestimmungen einen zeitnahen und tierschutzgerechten Umgang mit verletzten und kranken Wölfen gewährleisten.
Melden Sie Sichtungen von verletzten oder kranken Wölfen demnach anlehnend an § 5 LJG der aneignungsberechtigten Person, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizeidienststelle.
Allgemeine Informationen zum Wolfs/Luchs-Management, Herdenschutzmaßnahmen und Präventionsförderung des Landes Rheinland-Pfalz, finden Sie auf der Seite der FAWF/KLUWO unter folgendem
Link.
Die Liste der Wolfsnachweise RLP ist unter diesem
Link einzusehen.
Bei Fragen können Sie sich gerne per Mail an das KLuWo-Team